Satzung
Die Mitgliederversammlung vom 22.3.2019 – mit Nachtrag vom 10.09.2021 – hat die Neufassung der Satzung beschlossen. Die Satzung wurde am 30.11.2021 mit der Eintragung in das Zentrale Registergericht des Landes Sachsen-Anhalt wirksam.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr, Vereinsfarben
Der im Jahre 1945 gegründete Hessener Sportverein 1928 e.V. als Nachfolger von sportlichen Zusammenschlüssen aus dem Gründungsjahr 1928 – nachfolgend Hessener SV genannt – ist ein auf freiwilliger Grundlage beruhender Zusammenschluss von Mitgliedern, die Sport mit dem Ziel der körperlichen Vervollkommnung und der gesundheitlichen Freizeitgestaltung pflegen und fördern.
Der Hessener SV hat seinen Sitz in 38835 Osterwieck, OT Hessen und ist in das Vereinsregister Stendal unter der Nummer VR37031 eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, es läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember.
Die Farben des Hessener SV sind blau-gelb.
§ 2
Vereinszweck
Der Hessener SV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Seine Organe arbeiten ehrenamtlich.
Der Hessener SV bezweckt die körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder auf gemeinnütziger Grundlage, fördert und pflegt somit den Sport in seiner Gesamtheit.
Der Vereinszweck wird insbesondere durch die sportliche Förderung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen durch die Gestaltung vielfältiger Breitensportangebote, sowie durch den Trainings- und Wettkampfbetrieb verwirklicht. Zu diesem Zweck stellt der Hessener SV seinen Mitgliedern sein gesamtes Vermögen zur Verfügung. Alle laufenden Einkünfte werden ausschließlich zur Bestreitung der Ausgaben verwendet, die zur Erreichung der Vereinszwecke notwendig sind.
Der Hessener SV ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Hessener SV ist offen für alle sportinteressierten Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Parteizugehörigkeit und gesellschaftlicher Stellung.
§ 3
Umsetzung des Vereinszweckes
Zum Erreichen des in § 2 festgelegten Vereinszweck wird ausdrücklich bestimmt:
Der Hessener SV bezweckt lediglich die in § 2 festgelegten Ziele, er darf keinen Gewinn erstreben. Die Mitglieder erhalten keinerlei Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen und haben weder bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein noch bei einer Auflösung des Vereins irgendwelchen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
Es dürfen keine Vergütungen gegeben und keine Verwaltungsausgaben gemacht werden, die dem Zweck des Hessener SV fremd sind.
Verbleiben nach Deckung der laufenden Ausgaben für den Vereinszweck noch Überschüsse, so werden diese zur Ansammlung eines Zweckvermögens verwendet. Das Zweckvermögen dient der Anschaffung neuer Sportanlagen, neuer Trainings- und Wettkampfsportgeräte bzw. der Pflege und Instandhaltung vorhandener Sportanlagen und -geräte.
§ 4
Verbandszugehörigkeit
Der Hessener SV ist über den KSB Harz e.V. im Landessportbund (LSB) Sachsen-Anhalt e.V. und anderen Landesfachverbänden als Mitgliedsverbände des LSB Sachsen-Anhalt e.V. organisiert und deren Satzungen unterworfen.
§ 5
Beginn der Mitgliedschaft
Mitglied des Hessener SV können alle natürlichen Personen werden.
Der Hessener SV besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Als ordentliches Mitglied gelten Erwachsene, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr. Personen, die sich um die Sache des Sports oder den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung bei der Zustimmung von zwei Drittel der erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.
Die Mitgliedschaft wird mit einem schriftlichen Antrag unter Angabe des Namens, Vornamens, Geburtsdatum, der Tätigkeit und der Anschrift erworben. Bei Minderjährigen ist die Anschrift der/des gesetzlichen Vertreter/s als Zustimmung abzugeben. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft eines Vereinsmitgliedes endet durch eine freiwillige Austrittserklärung, durch Ausschluss oder Tod.
Die freiwillige Austrittserklärung kann unter Einhaltung einer Frist 3 Monaten nur mit Wirkung zum 31. Dezember des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand des Hessener SV erklärt werden
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
a) die Bestimmung der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Hessener SV verletzt
b) Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt
c) mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Hessener SV trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung ist schriftlich begründet und per eingeschriebenen Brief dem Betroffenen bekannt zu geben. Gegen diesen Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen kein Beschwerderecht zu.
§ 7
Mitgliedsbeiträge
Der Mitgliedsbeitrag sowie die abteilungsabhängigen Spielgelder in den Sparten Fußball und Tennis sind im Voraus zu entrichten und können jährlich, vierteljährlich oder monatlich bezahlt werden.
Neu aufgenommene Mitglieder haben mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Über die Höhe der Aufnahmegebühren, der Mitgliedsbeiträge und der Spielgelder, die in der Beitragsordnung geregelt sind, beschließt die Mitgliedersammlung.
§ 8
Organe des Vereins, Rechtsvertretung
Organe des Hessener SV sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich einberufen und geleitet werden. Die Bekanntgabe der Tagesordnung bei der Einberufung der Vorstandsitzung ist nicht erforderlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandsitzung.
Der Vorstand des Hessener SV besteht aus dem Vorsitzenden , dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer und drei Beisitzern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
§ 9
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet alljährlich nach Schluss des Geschäftsjahres , nach Möglichkeit im 1. Quartal des Folgejahres statt.
Die Einberufung erfolgt über einen öffentlichen Aushang an den Informationsstützpunkten des Hessener SV in der Mittelstraße 15 und Am Sportplatz 1, über die Vereinshomepage www.hessener-sv.de und die Lokalpresse der Halberstädter Volksstimme.
Die Einberufung geschieht mindestens 14 Tage vor dem Stattfinden und enthält die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung.
Die ordnungsgemäß einberufene Tagesordnung ist stets beschlussfähig.
Folgende Punkte unterliegen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung:
a) Genehmigung des Jahresabschlusses
b) Wahl des Vorstandes
c) Satzungsänderungen
d) Festsetzung der Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträge und Spielgelder
e) Angelegenheiten, die vom Vorstand zur Beratung gestellt werden
f) Anträge ordentlicher Mitglieder
g) Auflösung des Hessener SV
Anträge ordentlicher Mitglieder an die Mitgliederversammlung müssen mindestens acht Tage vor dem Stattfinden schriftlich an den Vorstand gerichtet werden.
Jedes in der Mitgliederversammlung anwesende ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Stimmrechtübertragungen sind unzulässig. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.
Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt, soweit nichts abweichend beschlossen wird, durch den Vorsitzenden des Hessener SV oder eines anderen Vorstandsmitgliedes.
Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind zulässig. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen und Wahlen zu enthalten und ist vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§ 10
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durchzuführen, wenn es im Interesse des Hessener SV erforderlich ist, oder wenn es ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangen.
Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand.
Ablauf und Abstimmung regeln sich nach der Maßgabe des § 9 der Satzung.
§ 11
Der Vorstand
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch diese Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die
a) Buchführung und Führung der Mitgliederakte
b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung
c) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
d) Vorbereitung und Aufstellung der Jahresabschlussberichte
§ 12
Rechnungsprüfung
Jeweils zwei ordentliche Mitglieder des Hessener SV haben das Recht zur jederzeitigen Kontrolle der Vereinsbuchführung. Daneben haben sie die Pflicht, die Buchführung nach Erstellung des Jahresabschlusses vollumfänglich zu prüfen.
Sämtliche Buchführungsunterlagen sind den Rechnungsprüfern vorzulegen.
Die Rechnungsprüfer teilen dem Vorstand, den Mitgliedern und Ehrenmitgliedern auf der Mitgliederversammlung das Ergebnis ihrer Prüfung mündlich und schriftlich mit.
„Vervollständigung folgt. Der Vorstand“